Fiskalisierung 2020 für Bizerba Kassensysteme
Welche Anforderungen bestehen zum 01.01.2020
Einführung einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Jede Kasse muss über eine TSE mit eindeutiger Identifizierungsnummer abgesichert sein.
- Auf der TSE werden Positionen wie die Gesamtsumme, der Steuerbetrag mit Steuerrate und der Bezahlbetrag samt Zahlart gespeichert. Auch die anderen Daten auf dem Kassenbon gilt es in einer definierten Struktur auf der Kasse abzulegen.
- Es besteht die Pflicht, elektronische Kassen inkl. TSE beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Die Registrierung soll erst dann erfolgen, wenn seitens des Gesetzgebers eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
- Die Datenübermittlung muss über die einheitliche, digitale Schnittstelle der TSE erfolgen
Pflicht zur Belegausgabe für jeden einzelnen Geschäftsvorfall
- Sie sind verpflichtet, für jeden einzelnen Geschäftsvorfall einen Verkaufsbon an Ihre Kunden auszugeben. Eine Befreiung beim zuständigen Finanzamt ist ggf. möglich. Sprechen Sie hierzu bitte mit Ihrem Steuerberater.
Aktuelle Termine und Fristen
- Die Kassensicherungsverordnung ist seit dem 01.01.2020 in Kraft
- Die Nichtbeanstandungsregelung endet am 30.09.2020
- Die Bundesländer haben eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandung bis 31.03.2021
- Die TSE muss bis 30.09.2020 verbindlich bestellt sein
- Für nicht umrüstbare Altgeräte gilt eine Frist bis zum 01.01.2023, wenn die Kasse den GoBD entspricht
Für weitere Informationen und Fragen zur Umrüstung Ihrer Systeme wenden Sie sich gerne unter der Telefonnummer 04504 / 60 92 22 direkt an uns.